Betreuung

Als Berufsbetreuerin begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenkreisen.

Dabei habe ich zu berücksichtigen und mit meinen Klienten zu klären, ob im Umgang mit Behörden oder Dritten eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbstständig erledigen kann.

Somit soll die Selbständigkeit jedes Klienten gefördert und gewahrt bleiben. Ist sehr viel begleitende Hilfe nötig, unterstütze ich meine Klientin gern dabei, die entsprechende Hilfe zu organisieren und zu beantragen.


Gesetzliche Grundlage meiner Arbeit ist stets das Betreuungsrecht.


Was ist Betreuung?


Volljährige Menschen können betreut werden, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht allein erledigen können durch:


  • eine psychische Erkrankung
  • körperliche, geistige oder seelische Behinderung

 


Zu den Aufgabenkreisen für die ein Betreuer bestellt werden kann, gehören zum Beispiel:


  • Vermögenssorge/ Schuldenregulierung
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten
  • Postangelegenheiten

 


Wie rege ich eine Betreuung an?


Die Anregung einer Betreuung kann bei der zuständigen Betreuungsbehörde oder dem Betreuungsgericht erfolgen.


Der Betroffene selbst kann seinen Wunsch dort nach einer Betreuung äußern, aber auch Angehörige, Nachbarn der Pflegedienst oder der Hausarzt können dieses anregen.



Wie wird eine Betreuung eingerichtet?


Zuerst muss ein Antrag/ Anregung im Betreuungsgericht oder der Betreuungsbehörde gestellt werden.


Es erfolgt meistens eine Kontaktaufnahme der Betreuungsbehörde, die einen Sozialbericht schreibt und den Bedarf klärt und berät ob andere Hilfen vielleicht besser geeignet sein könnten. Des Weiteren berät die Behörde, welcher Betreuer in Frage kommen könnte.


Der Bericht geht an das Betreuungsgericht. Dieses wird sich ein ärztliches Gutachten einholen.


Wenn der Gutachter eine Betreuung empfiehlt wird das Gericht einen Anhörungstermin machen, in dem der Betreuer und die zu betreuende Person angehört werden und gemeinsam beschließen, dass es zur Betreuung kommt.


Das Gericht wird dies in Form eines Beschlusses festsetzen.



Wer wird Betreuer?


  • es können Angehörige zum Betreuer bestellt werden, Ehrenamtliche Betreuer
  • es können beruflich tätige Betreuer bestellt werden, Berufsbetreuer


Die ehrenamtlichen Betreuer führen die Betreuung unentgeltlich und sollen vorrangig vor den Berufsbetreuern bestellt werden.

 


Wie lange dauert eine Betreuung?


Grundsätzlich werden Betreuungen befristet, aber längstens für 7 Jahre kann eine Betreuung eingerichtet werden.


Des Weiteren kann zu jedem Zeitpunkt angeregt werden, dass die Betreuung aufgehoben wird. Das kann sowohl der Betreuer als auch die zu betreuende Person selbst machen.



Was gehört nicht zu den Aufgaben eines Betreuers?


Der Betreuer ist nicht dafür zuständig, den Betreuten in seinem Haushalt zu helfen oder die Krankenpflege zu übernehmen. Die Betreuung richtet sich ausschließlich auf die Organisation dieser Hilfe. Soweit vom Gericht angeordnet, organisiert der Betreuer jedoch die notwendige Pflege oder Hilfe im Haushalt.

Er übernimmt nicht wöchentliche Einkäufe und die Reinigung der Wohnung.

Übernimmt nicht die Fahrtätigkeit zu Ämtern oder Behörden. Sollte hierzu aber Unterstützung nötig sein, bespricht und klärt der Betreuer, welche Hilfen zusätzlich hierfür organisiert werden können.

 


Ende der Betreuung

Mit dem Tod endet die Betreuung. Daher kann der Betreuer auch nicht die Bestattung oder Wohnungsauflösung regeln und organisieren.

In der Regel sind hierfür die Erben zuständig, falls welche bekannt und vorhanden sind.


 

Vergütung und Zeitumfang der Betreuung


Die Vergütung der Betreuung ist durch eine Pauschale geregelt. Es sind feste Stundensätze für jede Betreuung festgelegt. Je nach fachlichem Abschluss des Betreuers, existiert ein Stundensatz.


a) bei vermögenden Betreuten (i.S. der § 1836c, § 1836d BGB). Betreuung zahlt der Klient. Das Schonvermögen liegt derzeit bei 5000€.


b) bei mittellosen Betreuten. Vergütung zahlt die Staatskasse

Weitere Informationen erhalten Sie im direkten Kontakt mit mir.

0391 / 58 46 93 03

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